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Allgemeinverfügung der Stadt Erfurt über Abkochgebot im Ortsteil Tiefthal

16. August 2024
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Öffentliche Bekanntmachung der Landeshauptstadt Erfurt.
Vollzug des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG i. V. m. der Trinkwasserverordnung-TrinkwV.

Der Oberbürgermeister der Landeshauptstadt Erfurt ordnet als untere Gesundheitsbehörde gemäß § 39 Absatz 2 und § 37 Absatz 1 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen (Infektionsschutzgesetz – IfSG) in der derzeit gültigen Fassung in Verbindung mit § 35 Satz 2 des Thüringer Verwaltungsverfahrensgesetzes (ThürVwVfG) in der derzeit gültigen Fassung nachfolgende Allgemeinverfügung an:

Es wird ein Abkochgebot des Trinkwassers aus dem öffentlichen Versorgungsnetz für den Bereich

Ortsteil Tiefthal

angeordnet.

Das Abkochgebot gilt ab sofort bis auf Widerruf.

Begründung:

Das Trinkwasser im Ortsteil Tiefthal weist aktuell mikrobiologische Beeinträchtigungen auf. Aus diesem Grund kann eine mögliche Gesundheitsgefährdung nicht ausgeschlossen werden.

Nach § 39 (2) IfSG hat die zuständige Behörde die notwendigen Maßnahmen zu treffen, um die Einhaltung der Vorschriften des § 37 (1) IfSG sicherzustellen und damit die Gefahren für die menschliche Gesundheit abzuwenden, die von Wasser für den menschlichen Gebrauch im Sinne von 37 (1) IfSG ausgehen können.

Damit sollen insbesondere das Auftreten und die Weiterverbreitung übertragbarer Krankheiten verhindert werden.

Gemäß § 37 (1) IfSG i. V. m. §5 Trinkwasserverordnung muss Trinkwasser so beschaffen sein, dass durch seinen Genuss oder Gebrauch eine Schädigung der menschlichen Gesundheit, insbesondere durch Krankheitserreger nicht zu besorgen ist.

§ 65 Abs. 2 TrinkwV ermächtigt das Gesundheitsamt außerdem, bei der Nichteinhaltung oder Nichterfüllung der in den Paragraph 6 festgelegten Grenzwerte oder Anforderungen unverzüglich die notwendigen Maßnahmen zur Wiederherstellung der Trinkwasserqualität zu treffen.

Die Dringlichkeit dieser Maßnahme richtet sich nach dem Grad der Gefährdung für die menschliche Gesundheit. Zum Schutz der menschlichen Gesundheit wird daher gemäß § 39 Abs. 2 IfSG als vorübergehende Sofortmaßnahme bis zur Wiederherstellung einer bedenkenlosen Trinkwasserqualität das Abkochgebot angeordnet. Die Maßnahme soll eine mögliche Übertragung von Krankheitserregern im Trinkwasser auf den Menschen verhüten.

Das angeordnete Abkochgebot in Form der vorliegenden Allgemeinverfügung ist geeignet, erforderlich und angemessen, um die bestehende Wasserversorgung des betroffenen Versorgungsgebietes einerseits aufrechtzuerhalten, andererseits aber auch die Gesundheit der betroffenen Bevölkerung zu schützen.

Das Trinkwasser ist deshalb vor dem Verzehr bzw. der Nutzung im Zusammenhang mit Lebensmitteln vorsorglich abzukochen. Hierfür ist das Wasser einmalig sprudelnd zum Kochen zu bringen, idealerweise mit einem Wasserkocher, für mindestens 3 Minuten kochen sowie im Anschluss langsam abkühlen zu lassen.

Das Abkochgebot ist eine Vorsorgemaßnahme und gilt bis auf Widerruf. 

Rechtsbehelfsbelehrung:

Gegen diese Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch erhoben werden. Der Widerspruch ist schriftlich oder zur Niederschrift bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt, Juri-Gagarin-Ring 150, 99084 Erfurt einzulegen. Der Widerspruch kann auch mittels De-Mail mit Absenderbestätigung im Sinne des § 5 Abs. 5 des De-Mail-Gesetzes an die De-Mail-Adresse stadtverwaltung@erfurt.de-mail.de erhoben werden. Die Einlegung des Widerspruchs mittels einfacher E-Mail genügt den Anforderungen an die Schriftform hingegen nicht.

Diese Anordnung ist sofort vollziehbar. Das heißt, ein Widerspruch hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 28 Abs. 3 i. V. m. 16 Abs. 8 IfSG, § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung). Dies bedeutet, dass die Allgemeinverfügung auch dann befolgt werden muss, wenn sie mit einem Widerspruch angegriffen wird. Beim Verwaltungsgericht Weimar, Jenaer Straße 2 in 99425 Weimar kann die Anordnung der aufschiebenden Wirkung eines Widerspruchs beantragt werden.

Hinweise:

Gemäß § 41 Abs. 4 Satz 1 ThürVwVfG ist nur der verfügende Teil der Allgemeinverfügung öffentlich bekanntzumachen. Die Allgemeinverfügung im Volltext kann bei der Landeshauptstadt Erfurt, Gesundheitsamt nach telefonischer Absprache eingesehen werden.

Erfurt, den 16.08.2024

Landeshauptstadt Erfurt

A. Horn
Oberbürgermeister

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