Das Gesetz ist am 19. November 2020 in Kraft getreten. Klare Entscheidungsgrundlagen bei der Pandemiebekämpfung, zielgenaue Hilfen für Krankenhäuser, mehr Schutz für Risikogruppen und eine bessere Unterstützung erwerbstätiger Eltern – das sind die wichtigsten Ziele.
Danach müssen Eindämmungsmaßnahmen stets befristet sein und gut begründet werden. Grundsätzlich gilt: Corona-Schutzmaßnahmen sind nur möglich, da das Parlament eine epidemische Lage von nationaler Tragweite feststellt hat. Eine Impfpflicht ist hingegen eindeutig nicht vorgesehen. Das Gesetz sieht außerdem vor, dass Maßnahmen, die Grundrechtseinschränkungen beinhalten, an Inzidenzen (also die Zahl der Neuinfektionen je 100.000 Einwohner in sieben Tagen) gebunden werden. Besonders schwere Einschränkungen von Grundrechten – wie Versammlungsfreiheit, Religionsfreiheit, Ausgangsbeschränkungen und Zugangsverbote zu Pflegeeinrichtungen – sind an besondere Voraussetzungen gebunden, beispielsweise daran, dass andere Maßnahmen nicht geholfen haben.
Weiterhin enthält es eine Vielzahl von gesetzlichen Grundlagen für weitere Maßnahmen, die für die Pandemiebekämpfung unerlässlich sind. Beispielsweise: Regelungen zur digitalen Einreiseanmeldung, für den Einsatz von Antigen-Schnelltests, für die beschlossenen Maßnahmen zur Stärkung des öffentlichen Gesundheitsdienstes – also die Gesundheitsämter – sowie für die Beschaffung und Finanzierung von notwendigen Arzneimitteln oder Impfstoffen.
Weitere Informationen, Regelungen im Überblick, den Gesetzesentwurf sowie die Beschlussempfehlung und den Bericht des Ausschusses für Gesundheit finden Interessierte beim Bundesgesundheitsministerium.
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