Beschlossen wurde die 2. Änderungssatzung vom Stadtrat am 15. Mai 2024, in Kraft getreten ist sie zum 11. Juli 2024.
Verlängerung der Bereitstellungszeit
Mussten Abfallbehälter und Sperrmüll bisher bis 6:00 Uhr am Abholtag bereitgestellt werden, entspannt sich nun die Situation für Hausmeisterdienste und Grundstückseigentümer: Sie haben bis 7:00 Uhr Zeit, Tonnen und angemeldeten Sperrmüll bereitzustellen. Die Zeit des frühestmöglichen Bereitstellungstermins am Vorabend bleibt mit 17:00 Uhr unverändert.
Freihalten der Gehwege
Neu ist der Zusatz, dass Benutzer der Straße oder des Gehwegs durch die Aufstellung der Abfallbehälter nicht gefährdet oder behindert werden dürfen. „Analog zur Straßenreinigungssatzung ist nun auch festgelegt, wo die Behälter abgestellt werden können, wenn kein Gehweg vorhanden ist: auf einem 1,50 Meter breiten Streifen am Rand der Straße“, erläutert Daniel Brater, Abteilungsleiter Abfall im Umwelt- und Naturschutzamt.
Sperrmüll
Bei der Abholung von Sperrmüll und Elektrogeräten durch die Stadtwirtschaft ist zukünftig die Auftragsnummer gut sichtbar anzubringen. Neu ist auch die Regelung, dass Pedelecs und Akkus nicht zum Sperrmüll gehören und nicht darüber entsorgt werden dürfen.
Gesamtgewicht für Abfallbehälter
Erstmals werden die zulässigen Gesamtgewichte befüllter Abfallbehälter detailliert festgelegt. Sie wurden anhand der Herstellervorgaben bestimmt. Beispielsweise darf ein Abfallbehälter mit einem Behältervolumen bis 120 Liter bei der Leerung künftig maximal 60 Kilogramm wiegen. Die doppelt so große Tonne mit 240 Litern Fassungsvolumen maximal 110 Kilogramm. Nach der alten Satzung galt ein Abfallbehälter als zu schwer, wenn er von den Entsorgungsfahrzeugen nicht angehoben werden konnte. „Die Tonnen waren dann aber oft so schwer, dass die Mitarbeitenden der SWE Stadtwirtschaft GmbH sie nicht mehr bis zu den Entsorgungsfahrzeugen bewegen konnten“, so Brater. „Abfälle mit hohem Gewicht sollten also möglichst auf mehrere Behälter der gleichen Abfallart verteilt werden.“
Bereitstellungs- und Vorhaltepflicht
Auch genaue Angabe zur Bereitstellungs- und Vorhaltepflicht wie die Anzahl, Größe und Art der Abfallbehälter sind in der Änderungssatzung vorgeschrieben. Mussten Vermieter zum Beispiel bisher dafür sorgen, dass eine „ausreichende Zahl von Abfallbehältern“ auf dem Grundstück vorhanden ist, ist nun – auch in Hinblick auf das Thema Mülltrennung – festgehalten: „Der Anschlusspflichtige hat bei der Stadt Abfallbehälter in solcher Anzahl und Größe zu beantragen und bereitzuhalten, die ausreichen, um die gesamten, auf dem Grundstück regelmäßig anfallenden Wertstoffe (Bioabfälle, Altpapier) und Abfälle zur Beseitigung aus privaten Haushaltungen und/oder anderen Herkunftsbereichen satzungsgemäß aufnehmen zu können.“
Müllstandplätze
In einigen Fällen werden Abfallbehälter von den Mitarbeitenden der SWE Stadtwirtschaft GmbH zum Zwecke der Entleerung nicht von Straße oder Gehweg abgeholt, sondern von vorab definierten Standplätzen auf den Grundstücken. Auch für diese Standplätze wurden die Vorgaben genauer definiert: War zuvor lediglich ein Transportweg von nicht mehr als 10 Metern vorgegeben, kommt nun die Festlegung hinzu, dass der Weg nicht mehr als 3% Steigung haben darf und einen trittsicheren, geschlossenen Belag aufweisen muss. „Damit werden Unfallverhütungsvorschriften berücksichtigt“, so Brater. „Eine Mülltonne zum Beispiel über einen steilen Weg aus Rasengitterplatten zu ziehen, ist sehr problematisch bei der Entsorgung.“
Elektroaltgeräte
Umfangreiche Ergänzungen gibt es auch bei den Regelungen zur Entsorgung von Elektroaltgeräten. Entsprechend dem geänderten Elektrogesetz der Bundesrepublik wurden nunmehr Erläuterungen zu den sechs Sammelgruppen für Elektroaltgeräte sowie deren Rücknahmesysteme in die Satzung mit aufgenommen.