Nach 5-monatiger Bearbeitungszeit haben die Behörden noch immer keine abschließende Entscheidung getroffen. Deshalb beschreiten die Kammer Erfurt und das Taxiunternehmen ATS Schwuchow GmbH jetzt den Klageweg.
„Die zuständigen Behörden haben es in knapp einem halben Jahr nicht geschafft, über die Rechtmäßigkeit der Aufstellung der Umweltzonenverkehrsschilder in der Landeshauptstadt zu entscheiden. Seit Januar liegt der Landeshauptstadt der Widerspruch vor und wurde von dort an das Thüringer Landesverwaltungsamt weitergeleitet – bis heute ohne Reaktion“, äußert sich IHK-Präsident Dieter Bauhaus verärgert. Dieses Hinauszögern in einer brisanten umweltpolitischen Angelegenheit sei so nicht mehr hinnehmbar.
Der Gesetzgeber geht davon aus, dass die Bearbeitung und Entscheidung über einen Widerspruch im Regelfall nicht mehr als 3 Monate in Anspruch nimmt. Nach Ablauf der 3-Monatsfrist besteht für den Widerspruchsführer die Möglichkeit, gem. § 75 Satz 2 VwGO eine Untätigkeitsklage beim zuständigen Verwaltungsgericht zu erheben. Von dieser Möglichkeit haben die IHK Erfurt und der Taxiunternehmer Wolfgang Schwuchow jetzt Gebrauch gemacht und gestern die Klage eingereicht. Damit ist ab sofort das Verwaltungsgericht Weimar mit der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Einrichtung der Erfurter Umweltzone befasst.
Primärer Gegenstand des Klageverfahrens ist die Anordnung zur Aufstellung der Umweltzonenverkehrsschilder. Diese könnten aber nur auf Grundlage eines formell und materiell rechtmäßigen Luftreinhalteplanes aufgestellt werden. „Der Luftreinhalteplan wird damit einer gerichtlichen Inzidentkontrolle unterzogen“, informiert Heinz-Jochen Spilker, dessen Anwaltskanzlei mit der rechtlichen Interessenvertretung beauftragt wurde. „Dies bedeute, dass im Einzelnen überprüft wird, ob das Thüringer Landesverwaltungsamt bei seiner Analyse und Prognose der Erfurter Situation von zutreffenden und aussagekräftigen Werten, Zahlen und Daten bei der Erstellung des Luftreinhalteplanes ausgegangen ist und die Entscheidung für eine Umweltzone auf realistischen Annahmen beruht“, erklärt Spilker weiter.
„Hierin bestehen nach wie vor erhebliche rechtliche Zweifel, da der Luftreinhalteplan unserer Meinung nach gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz verstößt. Die Umweltzone stellt weder eine geeignete noch erforderliche Maßnahme zur dauerhaften Verminderung von Luftverunreinigungen dar – dies belegen aktuelle sachverständige Gutachten“, verteidigt IHK-Präsident Bauhaus das gerichtliche Vorgehen.