Urlaub für Arbeitslose

26. Juni 2011
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Urlaub ist möglich, auch wenn es keinen Anspruch darauf gibt. Nach den gesetzlichen Grundlagen müssen arbeitslose Menschen für die Agentur für Arbeit bzw. das Jobcenter erreichbar sein und diese täglich aufsuchen können. Die Agentur für Arbeit stimmt einer Ortsabwesenheit von bis zu drei Kalenderwochen pro Kalenderjahr und damit einer Unterbrechung der Jobsuche zu, wenn die berufliche Eingliederung in dieser Zeit voraussichtlich nicht beeinträchtigt wird.

Beispiel: Durch die Ortsabwesenheit darf sich kein Arbeitsangebot verzögern, kein Vorstellungsgespräch platzen oder eine Qualifizierung verschieben. In jedem Fall ist es notwendig, zuvor bei der Agentur für Arbeit die Ortsabwesenheit zu beantragen und sich genehmigen zu lassen. So wie auch ein Arbeitnehmer seinen Urlaub bei seinem Arbeitgeber beantragen muss. Dann ist eine Weiterzahlung der Leistungen für die kompletten drei Wochen gesichert.

Für alle gilt: Wer ohne Zustimmung der Agentur in Urlaub fährt, verliert seinen Leistungsanspruch für die Dauer der Reise und muss zu viel erhaltenes Geld einschließlich der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zurückzahlen. Deshalb empfiehlt die Agentur für Arbeit allen Arbeitslosen, sich frühzeitig um die erforderlichen Absprachen zu kümmern.

Für Arbeitslosengeld II-Empfänger gelten vergleichbare Regelungen. Sie müssen jede Ortsabwesenheit – auch kurzfristige – zirka eine Woche vorher und damit rechtzeitig beim zuständigen Jobcenter beantragen und die Zustimmung einholen. Zeigt ein Arbeitslosengeld II-Empfänger seine Abwesenheit vom Wohnort nicht an, hat er keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Sozialgesetzbuch II.