Was hat sich geändert:
1. Für positiv auf SARS-CoV-2 getestete Personen (Selbsttest, zertifizierter Antigenschnelltest, PCR-Test)
Die Pflicht zur Absonderung entfällt. Der Gesetzgeber empfiehlt weiterhin eine freiwillige Absonderung von mindestens fünf Tagen bis längstens zehn Tagen.
2. Maskenpflicht
Die Maskenpflicht entfällt für Fahrgäste und Personal in geschlossenen Verkehrsmitteln des öffentlichen Personennahverkehrs. Weiterhin bleibt die Maskenpflicht in medizinischen Einrichtungen nach Infektionsschutzgesetz bestehen.
Positiv getestete Personen müssen in geschlossenen Räume und bei Unterschreitung des Mindestabstandes von 1,5 Metern eine medizinische Gesichtsmaske oder eine FFP2-Maske tragen.
3. Selbsttests
Ein positiver Selbsttest muss nicht mehr durch ein zertifiziertes Testzentrum oder durch einen PCR-Test bestätigt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Internetseite des Gesundheitsamtes.
4. Betretungs- und Tätigkeitsverbot für positiv getestete Personen
Für positiv getestete Beschäftigte und Besucher gilt in medizinischen Einrichtungen (wie z. B. Klinken, Vorsorge- oder Rehabilitationseinrichtungen, Tageskliniken, teilstationären und ambulanten Einrichtungen zur Pflege usw.) und Gemeinschaftsunterkünften ein Betretungs- und Tätigkeitsverbot.
Das Betretungs- und Tätigkeitsverbot endet frühestens nach Ablauf von fünf Tagen und vorliegender 48-stündiger Symptomfreiheit längstens nach Ablauf von zehn Tagen oder bei Vorliegen eines negativen Testergebnisses.
Das Gesundheitsamt Erfurt stellt keine Einzelnachweise für Betretungs- und Tätigkeitsverbote aus. Rechtsgrundlage ist die gültige ThürSARS-CoV-2-IfS-MaßnVO.